Frau mit Tochter auf einem Parkplatz neben einem Dienstwagen, welcher gerade an einer Wallbox geladen wird

In Eigentümer- gemeinschaften laden

Wir erklären, wie Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer an ihrem Stellplatz eine Ladestation errichten können und welche Bedingungen erfüllt sein müssen.
Abstract

Die Installation einer Wallbox in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert eine sorgfältige Planung und Abstimmung. Gleichzeitig haben Eigentümerinnen und Eigentümer inzwischen gesetzlich verankerte Ansprüche auf den Aufbau von Ladeinfrastruktur. Der Artikel erläutert die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, typische Umsetzungsmodelle und technische Anforderungen. Darüber hinaus erfährst du, wie gemeinschaftliche und individuelle Ladelösungen in der Praxis umgesetzt werden können.

Inhalt

Wallbox in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beantragen

Damit ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sein E-Auto zu Hause laden kann, müssen in der Regel 2 Bedingungen erfüllt sein: Erstens, muss die Wohnungseigentümerin bzw. der Wohnungseigentümer einen eigenen Stellplatz haben. Zweitens, muss die Installation einer Wallbox korrekt bei der WEG beantragt werden. Wir erklären, wie Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer an ihrem Stellplatz eine Ladestation errichten können.

Mutter und Tochter auf einem Parkplatz vor einem Dienstwagen, welcher an einer Wallbox lädt

Kann eine Eigentümergesellschaft eine Wallbox verbieten?

Seit dem 1. Dezember 2020, dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG), können Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer von ihrer Eigentümergemeinschaft die Genehmigung zur Installation einer privaten Wallbox verlangen. Allerdings unterliegen die konkrete Art und Durchführung der baulichen Veränderungen nach wie vor der Entscheidung der Eigentümergemeinschaft. Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer können keine bestimmte Durchführung verlangen oder bestimmen, ob sie oder die WEG die Wallbox installieren.

Gute Vorbereitung durch Elektrofachbetrieb hilft beim positiven WEG-Beschluss

Damit Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer ihren Rechtsanspruch auf die Installation einer Lademöglichkeit – inklusive Verlegung von Leitungen und Eingriffe in die Stromversorgung – durchsetzen können, sollten sie wohlüberlegt und strategisch vorgehen. Am Anfang steht deshalb das Informieren der Miteigentümerinnen und Miteigentümer und das Suchen nach Mitstreitern, mit denen man sich die Kosten für eine notwendige Modernisierung des Stromnetzes teilen kann.

Der Standortcheck durch eine Elektrofachkraft klärt ab, welche Gebäudeanschlussleistung nötig ist, wie der Zustand der Elektroinstallationen im Haus ist und welche weiteren Arbeiten notwendig sind.

Das solltest du bei der Antragsstellung berücksichtigen

Willst du die anderen Eigentümerinnen und Eigentümer im Haus von deinem Vorhaben überzeugen und eine schnelle Beschlussfassung der Eigentümerversammlung erzielen, gibt es einige wichtige Aspekte zu beachten.

Mögliche Optionen und Kosten auflisten

Ein detailliertes Konzept für die baulichen Maßnahmen erhöht die Erfolgschancen für die eigene Ladelösung. Wenn Ausführung und Kosten bei der Antragstellung bereits vorliegen, kann die Eigentümerversammlung die Entscheidung nicht mehr vertagen oder darauf bestehen, selbst Bauträger zu suchen und Kosten zu vergleichen. Empfehlenswert ist es gleich mehrere Optionen vorzustellen und deren Vor- und Nachteile genau zu erklären.

Fristen einhalten

Eigentümerversammlungen finden in der Regel nur einmal im Jahr statt. Nur wenn der Antrag rechtzeitig vor der mindestens 3-wöchigen Ladungsfrist an die Verwaltung gegangen ist, kann in der Eigentümerversammlung auch darüber entschieden werden. Nur so bleibt der Verwaltung genügend Zeit, den Antrag zu prüfen und auf die Tagesordnung zu bringen. Die Zustellung erfolgt aus Beweisgründen am besten per Einschreiben mit Rückschein oder alternativ per Fax oder E-Mail mit Sendebestätigung.

Ladestrom in einer Eigentümergemeinschaft abrechnen

Mehre Abrechnungsvarianten sind möglich – abhängig von der Nutzungsart und den örtlichen Gegebenheiten. Ist die Wallbox am Wohnungszähler angeschlossen, ist eine Abrechnung zum Hausstromtarif über den geeichten Haushaltszähler möglich. Bei einem separaten Zähler des Energieversorgers erfolgt die Abrechnung direkt mit diesem, oft zum Auto- oder Fahrstromtarif.
Eine Abrechnung über den Allgemeinstrom ist möglich, wenn der Stromverbrauch mittels MID-konformen Stromzähler eindeutig zugeordnet werden kann. Wenn die Wallbox gemeinschaftlich genutzt wird, dann sind RFID-Karten zur Nutzerauthentifizierung und ein eichrechtskonformer Ladepunkt notwendig.

Fazit

Das Laden eines Elektroautos in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) mittels Wallbox bietet große Vorteile, insbesondere in Bezug auf Bequemlichkeit und Förderung der Elektromobilität. Allerdings gibt es Herausforderungen wie die Zustimmung der Miteigentümerinnen und Miteigentümer, technische Anforderungen und faire Kostenverteilung. Rechtliche Anpassungen und Förderprogramme erleichtern die Umsetzung. Mit guter Planung und Zusammenarbeit kann eine effiziente und gemeinschaftsfreundliche Ladeinfrastruktur geschaffen werden.

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