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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Maßgebende Bedingungen, Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ und/oder „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Entgegenstehende Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich unterrichten, wenn er das Vertragsangebot des Käufers nicht annimmt.
  2. Der Auftrag wird für den Verkäufer verbindlich (Vertragsabschluss) mit seiner schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung.
  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  4. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der hier vereinbarten Schriftform genügt unter anderem auch die Übermittlung per Telefax oder auch eine telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, soweit diese Erklärungen von der jeweils anderen Vertragspartei in gleicher Textform bestätigt werden.
  5. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, technische oder sonstige Leistungsdaten) sowie die entsprechenden Darstellungen des Verkäufers zu diesen vorgenannten Angaben (z. B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht vom Verkäufer schriftlich als verbindlich bezeichnet und/oder soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung der mitgeteilten Angaben voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  6. Der Verkäufer behält sich das Eigentum und/oder die Urheberrechte an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Rechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Gleiches gilt für entsprechende Unterlagen, die der Käufer dem Verkäufer zur Ausführung des Vertrages zur Verfügung stellt.  Diese darf der Verkäufer solchen Dritten zugänglich machen, die zum Zwecke der Vertragserfüllung zulässigerweise für den Verkäufer tätig werden.
  7. Sofern der Verkäufer Produkte nach den individuellen Vorgaben des Käufers neu herstellt, ist das Recht des Käufers zur jederzeitigen Kündigung gemäß §§ 650 Abs. 1 Satz 3, 648 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

III. Preise, Preisänderungsvorbehalt, Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen des Verkäufers aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen wie z. B. Schulungen, Ausstellung von Zeugnissen etc. werden gesondert berechnet.
  2. Sofern keine andere Währung ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro ab Werk zuzüglich Versandpauschale (Fracht incl. Verpackung), der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines eventuell vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Dies gilt nicht, sofern sich der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug befindet.
  4. Tritt zwischen dem Abschluss des Liefervertrages und seiner Ausführung eine gesetzliche Änderung hinsichtlich der Umsatzsteuer in Kraft, so ist der Verkäufer berechtigt, die geänderte Umsatzsteuer, auch für zulässige Teillieferungen in Rechnung zu stellen.
  5.  Bei allen Aufträgen – auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen –, bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als 3 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, ist der Verkäufer berechtigt, den vertraglich vereinbarten Preis durch einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen nach § 315 BGB anzupassen (Erhöhungen oder Senkungen), sofern sich zwischen Vertragsschluss und Produktion die jeweils relevanten Kosten verändern, insbesondere Einkaufspreise für Material, Produktions- und Energiekosten. Kostensteigerungen und Kostensenkungen sind bei der Preisanpassung gegenläufig zu saldieren. Der Verkäufer ist verpflichtet, bei der Ausübung des billigen Ermessens Kostensenkungen nach den gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen, so dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Käufer hat gemäß § 315 Abs. 3 BGB das Recht, die Ausübung des billigen Ermessens durch den Verkäufer gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Preis wird jeweils unmittelbar vor der Produktion der Vertragsprodukte angepasst. Dies gilt nicht, wenn und soweit sich der Verkäufer mit der Produktion in Verzug befinden. Der Verkäufer wird unverzüglich über die Preisanpassung informieren.
  6. An die Einhaltung vorhergehender Preise bei selbständigen Anschlussaufträgen ist der Verkäufer nicht gebunden. Etwaige Preisermäßigungen gelten nicht rückwirkend, sondern ausschließlich ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der entsprechenden Ermäßigung.
  7. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen abzgl. 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug, jeweils ab Rechnungsdatum, spätestens jedoch 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung ohne Abzug porto- und spesenfrei zu zahlen. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, bleibt hiervon unberührt.
  8. Gebühren und Zuschläge jeglicher Art sowie die Rechnungsbeträge für Mehr- oder Sonderleistungen (siehe III.1) sind nicht skontofähig.
  9. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
  10. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers/Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
  11. Bei Kleinstaufträgen unter einem Nettorechnungswert von € 150,00 im kontinentaleuropäischen Raum und € 250,00 im darüberhinausgehenden Raum berechnen wir eine anteilige Bearbeitungsgebühr von € 25,00 je Kleinstauftrag. Ersatzbestellungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
  12. Der Verkäufer ist berechtigt, seine gegenüber dem Käufer bestehenden Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

IV. Lieferung und Lieferzeit

  1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen ab Werk (D-57399 Kichhundem (M6)).
  2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und dürfen um bis zu 10 Kalendertage überschritten werden, ohne dass der Verkäufer hierdurch in Verzug gerät. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine feste Fristvereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Bei nachträglicher Auftragsänderung ist der Verkäufer an die ursprünglich vereinbarten Liefertermine nicht mehr gebunden.
  3. Der Eintritt eines Lieferverzugs durch den Verkäufer bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Vor Geltendmachung weiterer Rechte hat der Käufer dem Verkäufer nach Verzugseintritt eine Nachfrist von 10 Kalendertagen zu setzen.
  4. Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus einem etwaigen Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. Hierzu gehören insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen sowie die Übermittlung von notwendigen Informationen, wie beispielsweise die Angabe des Lieferorts. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
  5. Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Voraussetzung dieses Rücktritts ist jedoch, dass der Verkäufer den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit und/oder die sonstigen Umstände informiert und eventuell bereits erhaltene Gegenleistungen des Käufers, die sich auf die noch nicht erbrachten Leistungen des Verkäufers beziehen, unverzüglich erstattet. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistung nicht mehr zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung seinerseits gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  6. Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser zuletzt genannten Kosten bereit. Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen. Kommt der Käufer seiner Pflicht zur Entgegennahme der Ware nicht nach, kann der Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 10 % des Gesamtkaufpreises verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist das Werk des Verkäufers in 57399 Kirchhundem/Deutschland, soweit nichts anderes im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien bestimmt ist.
  2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Die Normalverpackung ist die im Katalog ausgewiesene kleinste Verpackungseinheit. Bei Bestellung abweichender Mengen wird die nächstliegende Verpackungseinheit geliefert.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstands, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat. Die Gefahr geht auch über, wenn und sobald sich der Käufer im Verzug der Annahme befindet.
  4. Während des Annahmeverzugs trägt der Käufer die üblichen Lagerkosten. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben beiden Vertragsparteien vorbehalten.
  5. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
  6. Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind dem Verkäufer Arten- und Sorteneinteilung rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, ist der Verkäufer nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem nicht erfüllten Teil des Vertrages unter den weiteren Voraussetzungen der Ziffer IV. 4. zurückzutreten und Ersatz des ihm dadurch entstehenden Ausfalls als Schadensersatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus entstehenden Schadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
  7. Retouren, die nicht auf einem Sach- oder Rechtsmangel basieren, werden gemäß den Retourbedingungen des Verkäufers bearbeitet, die im Internet unter www.mennekes.de unter dem Menüpunkt AGB abrufbar sind.

VI. Gewährleistung, Sachmängel

  1. Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Auftraggeber die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel – das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen zwei Wochen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Auftraggeber schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Auftraggeber kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber dem Verkäufer herleiten. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  2. Bei berechtigter Mängelrüge ist der Verkäufer, nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. lm Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Nachlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  3. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in VIII. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise auf Grund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
  5. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1, Abs. 2 BGB oder gemäß § 327u Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, wenn der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist oder die Ware durch Verarbeitung abgeändert wurde.
  6. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel, soweit nicht solche vom Verkäufer arglistig verschwiegen werden.
  7. Berechtigte Mängel nur an einem Teil der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen.

VII. Schutzrechte

  1. Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieser Ziffer VII. dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land (Staat) des vereinbarten Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Lieferort ist mangels anderweitiger ausdrücklicher schriftlicher abweichender Vereinbarung ausschließlich Kirchhundem/Deutschland. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm ggü. Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden. Die Regelung in Satz 1 ist keine Garantiezusage, sondern stellt nur eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der gesetzlichen Gewährleistungsregelungen dar.
  2. In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ggü. dem Verkäufer unterliegen den Beschränkungen der Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe der Ziffer nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise auf Grund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
  4. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er hat insoweit den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen, im Fall von Ansprüchen auf Schadenersatz jedoch nur, wenn der Käufer nicht nachweist, dass er die Mangelhaftigkeit seiner Angaben oder die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat. Wird in einem solchen Fall dem Verkäufer die Fertigung oder Lieferung von Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so ist der Verkäufer nach erfolgloser angemessener Fristsetzung gegenüber dem Käufer, in dem dieser zur Beseitigung der Untersagungsverfügung des Dritten aufgefordert worden ist, berechtigt, die Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines entsprechenden Schadensersatzanspruches des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften bleibt hierdurch unberührt.

VIII. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubte Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen eingeschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Hauptpflichten des Vertrages / Kardinalpflichten) handelt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Soweit der Verkäufer gemäß des vorgenannten Absatzes dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf solche Schäden begrenzt, die üblicher- und typischerweise über eine vom Verkäufer abzuschließende Haftpflichtversicherung/ Produkthaftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind, auch dann, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  6. Schulung, Service oder sonstige Beratung oder technische Dienstleistung im Hinblick auf die bestellte Ware sind vom Verkäufer ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet. Etwaige Leistungen des Verkäufers dieser Art sind als unverbindliche Empfehlungen oder Ratschläge im Sinne von § 675 Abs. 2 BGB zu verstehen.
  7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten – vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen – nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch den Verkäufer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist,
  • im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit ein solches vereinbart wurde,
  • soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist,
  • im Anwendungsbereich des § 478 Abs. 2 BGB.

IX. Verjährung, Fristen

  1. Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware an den Käufer. Dies gilt auch für die Ansprüche aus § 445a Abs. 1, Abs. 2 BGB, sofern am Ende der Lieferkette ein Unternehmer steht.
  2. Die vorstehende Fristverkürzung gilt nicht in den in Ziffern VIII.2. und VIII.7. genannten Fällen. In diesen Fällen verjähren die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist. Für alle Fälle gilt, dass die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften beginnt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung, Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem ProdHaftG gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften, ebenso im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.

X. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für die gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Auftraggeber hat den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware erfolgen. Bei Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber diese auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Entstehen dem Verkäufer durch die Wahrnehmung der Eigentumsrechte Kosten, hat der Auftraggeber diese zu erstatten, soweit nicht der zugreifende Dritte in Anspruch genommen werden kann.
  2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät, ferner mit seiner Zahlungseinstellung oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. 5. und 6. auf den Verkäufer übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die dem Verkäufer angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert der gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig.
  3. Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Auftraggeber nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne ihn zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware.
  4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Auftraggeber dem Verkäufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für den Verkäufer. Seine Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
  5. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird dem Verkäufer die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentumsanteile gem. 4. hat, wird ihm ein an seinem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.
  7. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben dem Verkäufer berechtigt. Der Verkäufer wird die Forderung nicht einziehen, solange und soweit der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und / oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, ist der Auftraggeber auf das Verlangen des Verkäufers hin verpflichtet, ihm eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Verkäufer, sobald er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder sich seine Vermögensverhältnisse verschlechtern, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer kann eine Überprüfung des Bestandes der abgetretenen Forderungen durch seine Beauftragten anhand der Buchhaltung des Auftraggebers verlangen. Der Auftraggeber hat dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandenen Vorbehaltswaren zu übergeben.
  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl unter Beachtung der Interessen des Auftraggebers verpflichtet. Als Wert der Sicherheiten gilt beim einfachen und nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Auftraggeber die Waren beim Verkäufer bezieht, und beim verlängerten Eigentumsvorbehalt der Rechnungswert, zu dem der Auftraggeber die Waren weiterverkauft.
  9. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer den Liefergegenstand herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Zum Rücktritt ist er ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB, insbesondere ohne Fristsetzung, ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Auftraggeber mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Der Verkäufer ist berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand freihändig zu verwerten.

XI. Datenverarbeitungserlaubnis

Der Verkäufer ist berechtigt, alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen, den Käufer betreffenden Daten, im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auftraggeber ist nach Wahl des Verkäufers Kirchhundem oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist 57399 Kirchhundem ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  2. Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
  3. Soweit der Vertrag oder die Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelunglücke gekannt hätten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die in ihren wirtschaftlichen Auswirkungen der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.

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Stand: Dezember 2024