Unsere Wallboxen bieten für nahezu alle Anforderungen die passende Ladelösung.
Elektrofahrzeuge, die vor dem 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen werden, genießen eine Befreiung von der Kfz-Steuer für 10 Jahre ab Erstzulassung, längstens aber bis zum 31. Dezember 2030. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert das Kraftfahrzeugsteuergesetz laut § 3d KraftStG. Dabei versteht der Gesetzgeber unter E-Autos ausschließlich Fahrzeuge mit rein elektrischem Antrieb. Hybridfahrzeuge zählen nicht dazu – für diese Fahrzeuggattung wird die Kfz-Steuer wie bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor berechnet.
E-Autos bleiben auch bei einem Halterwechsel bis zu 10 Jahre steuerfrei, jedoch maximal bis Ende 2030. Es handelt sich also um eine Kombination aus 10-Jahresförderung und dem endgültigen Auslaufen der Steuerbefreiung zum 31. Dezember 2030. Wer beispielsweise am 1. Oktober 2025 sein Elektroauto zulässt, profitiert noch 5 Jahre und 3 Monate von der Steuerbefreiung.
Für alle ab dem 1. Januar 2026 zugelassenen E-Autos fällt Kfz-Steuer an. Basis für die Ermittlung der Kfz-Steuer ist das zulässige Gesamtgewicht des Elektroautos. Da E-Autos aufgrund der Antriebsbatterie und verstärkter Karosseriestrukturen im Durchschnitt schwerer sind als Verbrenner, könnte die Besteuerung nach Gewicht Elektroautos benachteiligen. Zum Ausgleich und zur Förderung der Elektromobilität ist die Gewichtssteuer für Elektroautos daher mit einem 50-Prozent-Rabatt verbunden.
Hybridfahrzeuge kombinieren Verbrennungs- und Elektromotoren, unterscheiden sich aber in ihrer Auslegung. Das hat indirekt auch Auswirkungen auf die Kfz-Steuer. Die beiden gängigen Konzepte sind der Plug-in-Hybrid und der Vollhybrid.
Ein Plug-in-Hybrid (PHEV) besitzt sowohl einen Verbrennungsmotor als auch eine aufladbare Batterie. Plug-in-Hybride der neuesten Generation können oft 100 km rein elektrisch zurücklegen. Die Antriebsbatterie eines PHEV lässt sich per Ladekabel an einer Ladestation aufladen.
Ein Vollhybrid (HEV) ist ebenfalls mit Verbrennungsmotor und Hochvoltbatterie ausgestattet. Die Batterie ist aber erheblich kleiner als beim Plug-in-Hybrid. Bei diesem Fahrzeugkonzept liegt der Fokus auf Treibstoffökonomie und Unterstützung in bestimmten Fahrsituationen. Rein elektrisch kommt ein Vollhybrid im Alltagsbetrieb nur einige hundert Meter weit. Ein Aufladen der Batterie an einer Wallbox ist nicht möglich.
Plug-in- und Vollhybride werden vom Fiskus wie Pkw mit Verbrennungsmotor behandelt und besteuert. Dennoch fällt für Plug-in-Hybride aufgrund der geringeren CO2-Emissionen in der Regel eine geringere Steuer an als für Vollhybride. Dagegen bleiben reine Elektroautos bei einer Zulassung vor 2026 bis Ende 2030 gänzlich von der Kfz-Steuer befreit. Das E-Auto (BEV) bleibt somit die steuerlich optimale Variante.
Auf nach dem Jahr 2025 zugelassene E-Autos fällt Kfz-Steuer an. Die Berechnung erfolgt nach dem zulässigen Gesamtgewicht (zGG), gestaffelt in Gewichtseinheiten je 200 kg. Wie bereits beschrieben, werden von dem so ermittelten Wert 50 % abgezogen, damit Elektrofahrzeuge nicht benachteiligt werden.
Beispiel: Kfz-Steuer ab 2026 für Tesla Model 3 und VW ID.3
Tesla Model 3: 31 € Kfz-Steuer
2149 kg Gesamtgewicht
11 Gewichtseinheiten je 200 kg zu jeweils 5,625 €
62 € (gerundet) Steuern vor Rabatt
31 € (gerundet) Steuern nach 50-Prozent-Rabatt
VW ID.3: 34 € Kfz-Steuer
2260 kg Gesamtgewicht
12 Gewichtseinheiten je 200 kg zu jeweils 5,625 €
68 € Steuern vor Rabatt (gerundet)
34 € Steuern mit 50-Prozent-Rabatt (gerundet)
Aufgrund der Rabattierung fällt die Steuerlast für beide Fahrzeuge mit weniger als 35 € moderat aus. Selbst für ein schweres E-Auto fallen meist weniger als 50 € Kfz-Steuer an.
Auch wenn ab 2026 die Gewichtssteuer eingeführt wird, bleibt das E-Auto gegenüber Benziner und Diesel klar im Vorteil. Das Elektroauto punktet durch weitere Steuererleichterungen:
Die vom E-Auto eingesparten CO2-Emissionen lassen sich an Mineralölkonzerne verkaufen. Alle Infos rund um die jährliche Einnahme aus der THG-Prämie kannst du zum Nachlesen in unserem Ratgeberartikel über die THG-Prämie entdecken.
Für E-Autos bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 € reduziert sich der geldwerte Vorteil von 1 % auf 0,25 %. Für hochpreisige Elektroautos halbiert sich der Satz immer noch auf 0,5 %. Beide Vorteile lassen sich auch für Plug-in-Hybride mit einer elektrischen Mindestreichweite geltend machen. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode wird der Anschaffungspreis je nach Fahrzeugtyp um pauschal 50 bis 75 % reduziert.
Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden eine kostenlose Lademöglichkeit für deren E-Autos zur Verfügung, entsteht daraus bis 2030 kein geldwerter Vorteil.
Tipp: Wer noch im Jahr 2025 ein E-Auto kauft und zulässt, sichert sich für mindestens 5 Jahre eine steuerliche Nullbelastung. Und auch danach hat das E-Auto steuerlich die Nase vorn.
Alle noch im Jahr 2025 zugelassenen E-Autos sind bis Ende 2030 von der Kfz-Steuer befreit. Später zugelassene E-Autos werden nach Gewicht besteuert, aber zu einem vergünstigten Tarif. Zusätzlich machen Förderungen, THG-Prämie, Vorteile bei der Dienstwagenbesteuerung und Ladestromvergünstigungen das Elektroauto auch in Zukunft wirtschaftlich attraktiv.
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